Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 29a

§ 29a – Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Kurz erklärt

  • Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Unterstützung von Finanzämtern anordnen.
  • Diese Unterstützung dient der zeitnahen und einheitlichen Umsetzung der Steuergesetze.
  • Das örtlich zuständige Finanzamt kann ganz oder teilweise Hilfe von einem anderen Finanzamt erhalten.
  • Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts.
  • Alle Handlungen des unterstützenden Finanzamts werden dem örtlich zuständigen Finanzamt zugerechnet.